Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ bezeichnet) gelten für sämtliche zwischen dem Auftragnehmer, Herrn Jonas Leisgang, Hammer Straße 57, 48153 Münster, Deutschland, im Rechtsverkehr auch unter der Bezeichnung „Byte Fight“ auftretend, und dem Kunden geschlossenen Verträge und regeln die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses.

1.2. Soweit die Parteien individuelle Vereinbarungen treffen, die die Bedingungen dieser AGB ändern, ergänzen oder von diesen abweichen (z.B. zum vertraglichen Leistungsumfang), gehen diese individuellen Vereinbarungen den Bestimmungen dieser AGB vor, vorausgesetzt, dass diese individuellen Vereinbarungen mindestens in Textform (z.B. Email) erfolgen.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und den Bestimmungen dieser AGB keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Umfang und Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen

2.1. Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich die zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Leistungen gemäß den festgelegten Spezifikationen.

2.2. Die zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den dokumentierten Vertragsunterlagen, insbesondere dem Angebot des Auftragnehmers, diesen AGB sowie sonstigen Vertragsunterlagen (z.B. Leistungsbeschreibungen). Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht.

2.3. Fristen und Termine sind nicht verbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich von den Parteien vereinbart wurden. Kommt der Kunde seinen Pflichten und/oder Obliegenheiten nicht nach und kann der Auftragnehmer dadurch die zwischen den Parteien vereinbarten Fristen und Termine nicht einhalten, verlängern sich die jeweiligen Fristen und Termine für den Auftragnehmer im angemessenen Umfang.

2.4. Erkennt der Auftragnehmer, dass sich die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen verzögert, informiert er den Kunden hierüber. Die Parteien werden sich über die Folgen der Verzögerung verständigen und nehmen einvernehmlich eine Neuplanung vor; dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer einen Termin oder eine Frist aus anderen Gründen nicht oder nicht vollständig erreicht.

2.5. Ist der Auftragnehmer aufgrund von Umständen an der Leistungserbringung gehindert, die er nicht zu vertreten hat, verlängern sich die jeweiligen Fristen und Termine um den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer an der Leistungserbringung gehindert war.

2.6. Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der Vertragsbeziehung keine rechtliche Beratung. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verantwortlich für die rechtskonforme Ausgestaltung von Inhalten oder Komponenten (z.B. rechtskonforme Formulierung von Datenschutzerklärungen, Implementierung von Cookies).

2.7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Kunden den Code der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen bereitzustellen, es sei denn, dies ist zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart. Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung von Quellcode der vom Auftragnehmer erstellten Software (sog. Source-Code) sowie sonstiger Code-Bestandteile der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen (z.B. HTML-Quellcode, CSS-Stylesheets).

2.8. Der Erfüllungs- und Leistungsort für sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen ist Münster, Deutschland.

§ 3 Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen

3.1. Sofern die Parteien keine bestimmten Termine oder Fristen festgelegt haben, stellt der Auftragnehmer dem Kunden die vertragsgegenständlichen Leistungen unmittelbar nach deren Fertigstellung zur Verfügung.

3.2. Die Art und Weise der Bereitstellung steht im freien Ermessen des Auftragnehmers, es sei denn, die Parteien haben die konkrete Art und Weise der Bereitstellung vereinbart. Typischerweise wird der Auftragnehmer dem Kunden die vertragsgegenständlichen Leistungen auf einem von Kunden vorgegebenen Server bereitstellen.

§ 4 Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen

4.1. Verlangt der Kunde Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs (z.B. Änderungen der vereinbarten Spezifikationen oder ergänzender Wünsche des Kunden während oder nach Fertigstellung des Projekts), werden diese nur dann verbindlicher Bestandteil des Vertrags, wenn der Auftragnehmer diese mindestens in Textform akzeptiert.

4.2 Der Auftragnehmer kann von dem Kunden Ersatz der Mehraufwände, die ihm aufgrund des geänderten Leistungsumfangs entstehen, verlangen. Sofern die Änderungen des Leistungsumfangs Auswirkungen auf die von den Parteien ursprünglich festgelegten Fristen und Termine haben, verlängern sich diese in angemessenem Umfang. Der Auftragnehmer wird den Kunden über solche Zeitverschiebungen informieren.

§ 5 Pflichten des Kunden

5.1. Dem Kunden obliegt es, den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen auf eigene Kosten zu unterstützen, soweit dies für den Kunden zumutbar und für die Durchführung dieses Vertrags erforderlich ist.

5.2. Der Kunde wird dem Auftragnehmer insbesondere die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Informationen, Inhalte und Spezifikationen, soweit vorhanden, zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, dem Auftragnehmer während der üblichen Geschäftszeiten angemessen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und/oder Systemen ermöglichen. Zu den von dem Kunden zur Verfügung zu stellen Informationen, Inhalten und Spezifikationen gehören insbesondere Konzepte, Menüstrukturen, Auswahl der gewünschten Farben, Texte sowie Beschreibungen der gewünschten Designs und Funktionalitäten, etwa für die Designerstellung oder Programmierung.

5.3. Der Kunde muss die erforderlichen Informationen, Inhalte und Spezifikationen dem Auftragnehmer in strukturierter Weise und in einem gängigen (Datei-)Format zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Struktur und das jeweilige (Datei-)Format vorzugeben.

5.4. Der Kunde ist verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem Auftragnehmer bereitgestellten Informationen, Inhalte und Spezifikationen; der Auftragnehmer übernimmt diesbezüglich keine Haftung.

5.5. Der Kunde gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte für die von ihm dem Auftragnehmer bereitgestellten Informationen, Inhalte und Spezifikationen verfügt. Soweit erforderlich, holt der Kunde von den jeweiligen Rechteinhabern die erforderlichen Rechte an den jeweiligen Informationen, Inhalten und Spezifikationen ein. Wird der Auftragnehmer aufgrund der ihm von dem Kunden bereitgestellten Informationen, Inhalten oder Spezifikationen von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunden ihn hiervon frei.

5.6. Es obliegt dem Kunden die für die Nutzung der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Dies gilt insbesondere im Falle der Entwicklung und/oder Überlassung von Software.

5.7. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm vom Auftragnehmer bereitgestellten Leistungen unmittelbar nach Erhalt auf Unstimmigkeiten, Abweichungen oder Fehler zu prüfen und den Auftragnehmer hierauf hinzuweisen. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt.

5.8. Den Parteien steht es frei, weitere Vereinbarungen über die Mitwirkung zu treffen.

§ 6 Rechteeinräumung

6.1. Der Auftragnehmer räumt dem Kunden ein unwiderrufliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, nicht-ausschließliches (einfaches) Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen ein.

6.2. Eine Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch oder die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen umzugestalten, zu ändern, zu bearbeiten, zu übertragen, zu dekompilieren, weiterzuentwickeln oder sie öffentlich wiederzugeben, soweit dies nicht gesetzlichen ausdrücklich zulässig ist.

6.3. Soweit der Auftragnehmer für die Erbringung seiner Leistungen gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Urheberrechte und Know-How, von dem Kunden benötigt, räumt der Kunde dem Auftragnehmer hiermit ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an diesen Rechten während der Laufzeit und zum Zweck der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen ein.

6.4. Die vorgenannten Rechte schließen auch, aber nicht nur, Rechte an erstellten Leistungsbeschreibungen und sonstigen Zwischenergebnissen, Dokumentationen und Unterlagen ein, die der Auftragnehmer dem Kunden bereitstellt.

6.5. Sämtliche Rechte an von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen durch den Kunden bei dem Auftragnehmer.

6.6. Mit der Einräumung der vorgenannten Rechte ist keine Übertragung von Eigentums- und Schutzrechten verbunden. Dies verbleiben bei den jeweiligen Parteien.

6.7. Die Bestimmungen in diesem § 6 gelten vorbehaltlich abweichender von den Parteien individuell festgelegten Vereinbarungen.

§ 7 Einsatz von Unterauftragnehmern

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich im Hinblick auf die Erbringung der Leistungen bei Dritten zu bedienen. Der Auftragnehmer wird dem Kunden die Einschaltung von Dritten im Rahmen der Leistungserbringung auf Nachfrage mitteilen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich Datenschutz und Vertraulichkeit an den eingebundenen Dritten weitergegeben werden. Der Auftragnehmer wird durch die Einbindung von Dritten im Rahmen der Leistungserbringung nicht von seinen vertraglichen Leistungspflichten frei.

§ 8 Ergänzende Leistungen

8.1. Soweit nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, gehören die nachfolgend genannten Leistungen nicht zum standardmäßigen Leistungsumfang des Auftragnehmers gemäß § 2:

8.1.1. Behebung von Mängeln und Fehlern, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung und/oder Obliegenheitsverletzungen durch den Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchshinweisen, erforderlich sind;

8.1.2. Anbindung der vom Auftragnehmer bereitgestellten Software-Produkte an andere Systeme des Kunden, einschließlich der (Weiter-)Entwicklung von Schnittstellen;

8.1.3. Erbringung von Hosting-Leistungen, insbesondere für vom Auftragaufnehmer erstellte Webseiten und Software-Produkte;

8.1.4. Bereitstellung von technischer Dokumentation für die vom Auftraggeber erbrachten Leistungen, insbesondere Funktionsbeschreibungen;

8.1.5. Leistungen im Zusammenhang mit der Einweisung und Schulung des Kunden und seiner Mitarbeiter im Umgang mit den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen, einschließlich der Bereitstellung von Benutzerhandbüchern, Anwenderdokumentationen, Schulungsunterlagen;

8.1.6. Leistungen im Zusammenhang mit dem Testing, dem Betrieb und der Pflege der vom Auftragnehmer bereitgestellten Software-Produkte, soweit diese über die im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung geschuldeten Umfang hinausgehen; und

8.1.7. Leistungen im Zusammenhang mit der Migration von Daten aus Bestandssystemen des Kunden.

8.2. Die vorgenannte Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann daher nicht geschlossen werden, dass solche Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers sind.

8.3. Der Auftragnehmer wird die Leistungen im Sinne dieses § 7 je nach Art der Leistung gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung nach Aufwand oder zu einem Festpreis erbringen. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer richtet sich nach dessen betrieblichen Möglichkeiten.

8.4. Voraussetzung für die Erbringung von ergänzenden Leistungen ist eine ausdrückliche Einigung der Parteien, die mindestens in Textform erfolgen muss.

§ 9 Abnahme

9.1. Soweit die vertragsgegenständlichen Leistungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einer Abnahme unterliegen, wird der Kunde diese Abnahme innerhalb angemessener Zeit, mindestens aber binnen einer Frist von zwei (2) Wochen, nach Erhalt der Leistung durchführen, es sei denn, die Parteien legen eine andere Frist zur Abnahme fest.

9.2. Stellt der Kunde im Rahmen der Abnahme keine oder nur unwesentliche Mängel fest oder sind sämtliche Abnahmekriterien erfüllt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären.

9.3. Die Leistung gilt mit Ablauf der Frist als vertragsgemäß abgenommen. wenn der Kunde weder die Abnahme erklärt noch dem Auftragnehmer darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind.

9.4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Vergütung, Zahlungsbedingungen

10.1. Die Modalitäten der Vergütung bestimmen sich nach den Festlegungen in dem jeweiligen Angebot. Die Parteien können dort insbesondere vereinbaren, ob die von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungen auf Basis eines Festpreises oder nach Aufwand vergütet werden oder ob der Kunde Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen leisten muss.

10.2. Die Abrechnung von Festpreisen legen die Parteien im Einzelfall im Angebot fest. Hierunter fallen etwa monatlich wiederkehrende und fix eingepreiste Leistungen. Ohne eine entsprechende Regelung sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers nach Aufwand zu vergüten.

10.3. Leistungen nach Festpreis rechnet der Auftragnehmer im Voraus ab. Leistungen nach Aufwand rechnet der Auftragnehmer nachträglich ab. Bei einer Vergütung nach Aufwand rechnet der Auftragnehmer die Leistungen auf Basis seiner jeweils geltenden Stundensätze nach Bereitstellung der jeweiligen Teil- bzw. Gesamtleistung ab.

10.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Abschlagszahlung über 50 % der vereinbarten oder zu erwartenden Vergütung in Rechnung zu stellen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen.

10.5. Etwaige Mehraufwände des Auftragnehmers, die ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehen (z.B. aufgrund von durch den Kunden verursachte Verzögerungen, wie etwa fehlende oder unbrauchbare Informationen oder Spezifikationen), hat der Kunde auf Verlangen des Auftragnehmers gesondert zu vergüten. Der Auftragnehmer weist den Kunden, soweit möglich und erkennbar, im Vorfeld der Leistungserbringung über die anfallenden Mehraufwände hin.

10.6. Alle Entgelte ohne nähere Bezeichnung sind netto, verstehen sich also zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (USt).

10.7. Fälligkeit

10.7.1. Rechnungen sind sofort nach Zugang beim Kunden, spätestens jedoch 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, außer es ist auf der Rechnung etwas Abweichendes festgelegt.

10.7.2 Ist der Rechnungsbetrag bei Fälligkeit nicht auf dem jeweils benannten Konto gutgeschrieben, gerät der Kunde in Zahlungsverzug und der Auftragnehmer ist berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Gewährleistung

11.1. Der Auftragnehmer haftet für Sach- oder Rechtsmängel der erbrachten Leistungen nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für dienstvertragliche Leistungen des Auftragnehmers.

11.2. Vorbehaltlich der Regelungen in § 11, beträgt die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche ein (1) Jahr. Bei werkvertraglichen Leistungen des Auftragnehmers beginnt die Verjährungsfrist ab Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistung. Im Übrigen beginnt die Verjährungsfrist ab Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen.

11.3. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht dem Auftragnehmer zu.

11.4. Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung oder zur fehlerfreien Erneuerung nicht in der Lage, wird er dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten (Work-Arounds) aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.

11.5. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB wird hiermit ausgeschlossen.

§ 12 Haftung

12.1. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verletzung einer Garantie, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produktsicherheitsgesetz) für alle verursachten Schäden unbeschränkt.

12.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn dieser eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.

12.3. In den Fällen des § 11.2 gehen die Parteien davon aus, dass der vorhersehbare Schaden dem Betrag entspricht, den der Kunden in den dem Schadensereignis vorhergehenden zwölf (12) Monaten an den Auftragnehmer gezahlt hat.

12.4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

12.5. In den Fällen von § 11.1 gilt die gesetzliche Verjährung. Im Übrigen verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Kenntnis, spätestens aber zehn (10) Jahre nach ihrer Entstehung.

12.6. Der Auftragnehmer haftet nicht wenn und soweit höhere Gewalt vorliegt. Höhere Gewalt sind alle Umstände und Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers und der von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer liegen, wie z.B. Streiks, Aussperrung, Naturereignisse, Katastrophen, behördliches Eingreifen, nicht beeinflussbare technische Probleme des Internets, gesetzliche Verbote oder andere Ereignisse aufgrund derer der Auftragnehmer und/oder die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmers in ihren Leistungen behindert sind.

12.7. § 11 gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen des Auftragnehmers.

§ 13 Laufzeit und Beendigung

13.1. Die Laufzeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien.

13.2. Kündigt der Kunde den Vertrag nach § 648 BGB, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl die ihm nach § 648 S. 2 BGB zustehenden Vergütungsansprüche geltend machen oder von dem Kunden die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 30% der dem Auftragnehmer für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen zustehenden Vergütung verlangen. Soweit der Auftragnehmer bereits bestimmte Leistungen vollständig erbracht hat, sind diese entsprechend vollständig zu vergüten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, darzulegen und nachzuweisen, dass die dem Auftragnehmer nach § 648 BGB S. 2 zustehende Vergütung niedriger liegt.

13.3. Die Parteien können das jeweilige Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Der Auftragnehmer ist insbesondere in den folgenden Fällen zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt:

13.3.1. bei Nichtzahlung der vereinbarten Vergütung;

13.3.2. bei wiederholtem Versäumnis der dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten;

13.3.3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Kunden oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse oder Liquidation oder ähnliche Umstände, soweit diese ähnlichen Umstände eine ungestörte Durchführung des Vertragsverhältnisses gefährden können (z.B. Einstellung des Geschäftsbetriebs).

13.4. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

§ 14 Vertraulichkeit

14.1. Die der jeweils anderen Partei im Rahmen der Durchführung des Vertrags mitgeteilten oder zur Kenntnis gelangten Informationen, Erkenntnisse, Ergebnisse, Daten und Unterlagen (im Folgenden als „Geheimhaltungsbedürftige Informationen“ bezeichnet) unterliegen der Geheimhaltung, unabhängig davon, wie diese verkörpert, auf welche Art und Weise die Weitergabe oder die Kenntnisnahme erfolgt (z.B. auch per unverschlüsselter E-Mail) oder ob sie ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig (z.B. „vertraulich“ oder „geheim“) gekennzeichnet sind.

14.2. Die Pflicht zur Geheimhaltung und Nichtverwertung entfällt für Geheimhaltungsbedürftige Informationen, soweit diese:

14.2.1. der jeweiligen Partei vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder

14.2.2. der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder nach der Mitteilung ohne Verschulden der jeweiligen Partei bekannt werden oder

14.2.3. im Wesentlichen Informationen entsprechen, die der jeweiligen Partei zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden.

14.3. Die Geheimhaltungspflichten bleiben nach Ende der Laufzeit des Vertrags, unabhängig von der Art der Beendigung, bis zum Ablauf von weiteren drei (3) Jahren in Kraft.

14.4. Nicht als Dritte gelten mit den Parteien gemäß §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sowie im Rahmen der Vertragsdurchführung eingebundene Personen, vorausgesetzt, dass mit diesen entsprechende Geheimhaltungspflichten vereinbart sind.

§ 15 Datenschutz

15.1. Die Parteien beachten bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen im Rahmen des Vertrags die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die der Datenschutzgrundverordnung.

15.2. Soweit der Auftragnehmer Zugang zu personenbezogenen Daten des Kunden erhält, wird er diese vertraulich behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Auftragsabwicklung sowie gemäß den Weisungen des Kunden verarbeiten, es sei denn der Auftragnehmer unterliegt einer abweichenden gesetzlichen Verpflichtung.

§ 16 Schlussbestimmungen

16.1. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertragsverhältnisses und seiner Anlagen, einschließlich dieser AGB, sowie Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von den Parteien mindestens in Textform einvernehmlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Vorschrift.

16.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der AGB.

16.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche des Kunden sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen des Auftragnehmers auch berechtigt, wenn der Kunde Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.

16.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden namentlich und unter Angabe eines Logos des Kunden als Referenz zu benennen und die Grundzüge der Zusammenarbeit und des Auftragsinhalts zu kommunizieren.

16.5. Die Kommunikation der Parteien kann unter Verwendung von Telemedien über das Internet erfolgen (z.B. Email, SMS, Messenger-Programme). Der Kunde ist sich der mit der Verwendung von Telemedien über das Internet verbundenen Risiken bewusst.

16.6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.7. Gerichtsstand für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Münster.