Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ bezeichnet) gelten für sämtliche zwischen dem Auftragnehmer, Herrn Jonas Leisgang, Hammer Straße 57, 48153 Münster, Deutschland, im Rechtsverkehr auch unter der Bezeichnung „Byte Fight“ auftretend, und dem Kunden geschlossenen Verträge und regeln die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses.

1.2. Soweit die Parteien individuelle Vereinbarungen treffen, die die Bedingungen dieser AGB ändern, ergänzen oder von diesen abweichen (z.B. zum vertraglichen Leistungsumfang), gehen diese individuellen Vereinbarungen den Bestimmungen dieser AGB vor, vorausgesetzt, dass diese individuellen Vereinbarungen mindestens in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.

1.3. Allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und den Bestimmungen dieser AGB keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Vertragsschluss

2.1. Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen nur bei Zustandekommen eines verbindlichen Vertrags mit dem Kunden. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande, wenn der Kunde ein verbindliches Angebot des Auftragnehmers annimmt oder der Auftragnehmer einen entsprechenden Auftrag des Kunden oder ein vom Kunden unterzeichnetes unverbindliches Angebot des Auftragnehmers bestätigt.

2.2. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Auftragnehmer hält sich an verbindliche Angebote für einen Zeitraum von zwei (2) Wochen gebunden, es sei denn, es ist im jeweiligen Angebot ein abweichender Zeitraum festgelegt. Maßgeblich für den Beginn des Zeitraums ist das Datum des Angebots. Eine Annahme durch den Kunden nach Verstreichen dieses Zeitraums ist als neues Angebot seitens des Kunden zu verstehen, dessen Annahme im freien Ermessen des Auftragsnehmers liegt.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen in diesen AGB erbringt der Auftragnehmer ausschließlich die zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen gemäß den festgelegten technischen und gestalterischen Spezifikationen im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten. Gegenstand, Art und Umfang der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den dokumentierten Vertragsunterlagen, insbesondere dem Angebot des Auftragnehmers sowie sonstigen Vertragsunterlagen (z.B. Leistungsbeschreibungen, Spezifikationen, Lasten- und Pflichtenheft), sowie den sonstigen Festlegungen der Parteien gemäß diesen AGB. Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien vor Vertragsschluss sind nicht verbindlich.

3.2. Sofern nicht mit dem Kunden abweichend vereinbart, liegt die Entscheidung über die Art und Weise der Umsetzung der vereinbarten Leistungen (einschließlich der Auswahl der einzusetzenden Mittel) im alleinigen Ermessen des Auftragnehmers. Es steht im freien Ermessen des Auftragnehmers, dem Kunden Vorschläge zur Umsetzung zu unterbreiten. Widerspricht der Kunde den Vorschlägen nicht innerhalb von sieben (7) Tagen, geltenden die Vorschläge als genehmigt.

3.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Auftragnehmer nicht zur Bereitstellung, Überlassung oder Herausgabe von Quellcode, Quelldateien und sonstigen Code-Bestandteilen (z.B. HTML-Code, CSS-Stylesheets), Entwürfen und Zwischenergebnissen sowie Entwicklungs-, Anwendungs-, Quellcode- oder sonstiger Dokumentation verpflichtet. Ist Gegenstand der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen die (Weiter-)Entwicklung und/oder Bereitstellung von Software, erhält der Kunde diese ausschließlich im Objektcode, es sei denn, es ist zwischen den Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

3.4. Ebenso ist der Auftragnehmer nicht zur Beschaffung von Inhalten, Materialien, Tools, Zertifikaten oder Rechten von Dritten verpflichtet, es sei denn, dies ist ausdrücklicher Bestandteil der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen oder der Auftragnehmer informiert den Kunden über die Notwendigkeit einer solchen Beschaffung und der Kunde widerspricht nicht innerhalb angemessener Zeit, mindestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen; § 3.2 gilt entsprechend. Der Kunde trägt die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Beschaffung entstehenden Kosten.

3.5. Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der Vertragsbeziehung keine rechtliche Beratung. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden erstellten oder bereitgestellten Inhalte, Komponenten und Materialien (z.B. Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter oder dem geltenden Recht zu prüfen; dies ist Aufgabe des Kunden. Der Auftragnehmer ist ebenso nicht verantwortlich für die rechtskonforme Ausgestaltung und Implementierung von Inhalten, Komponenten und Materialien (z.B. rechtskonforme Formulierung von Datenschutzerklärungen oder Implementierung von Technologien zur Verwaltung von Einwilligungen für Cookies und sonstige Technologien). Sofern der Auftragnehmer auf Verlangen des Kunden entsprechende Inhalte, Komponenten oder Materialen ausgestaltet und/oder implementiert, obliegt es dem Kunden, diese auf ihre Rechtskonformität zu prüfen.

3.6. Der Erfüllungs- und Leistungsort für sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen ist Münster, Deutschland.

§ 4 Leistungsspezifische Bedingungen

4.1. Ergänzend zu den Bestimmungen in § 3 gelten die folgenden spezifischen Bedingungen für die Leistungen des Auftragnehmers:

4.2. Entwicklung, Programmierung und Design

4.2.1. Der Auftragnehmer erbringt Entwicklungs-, Programmier- und Designleistungen unter Beachtung der in den dokumentierten Vertragsunterlagen festgelegten Vorgaben.

4.2.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, erbringt der Auftragnehmer Entwicklungs- und Programmierleistungen wie folgt:

Projekte mit Entwicklungs- und Programmierleistung für browserbasierte Web-Anwendungen erbringt der Auftragnehmer ausschließlich für die folgenden Browser in dem bei Vertragsschluss aktuell geltenden Versionsstand sowie den zwei (2) diesem Versionsstand vorhergehenden Versionsständen: Google Chrome, Microsoft Edge, Mozilla Firefox, Apple Safari.

Projekte mit Entwicklungs- und Programmierleistung für Mobile und Desktop Geräte erbringt der Auftragnehmer ausschließlich für die folgenden Betriebssysteme gemäß dem bei Vertragsschluss aktuell geltenden Versionsstand:

  • Mobile-Apps: iOS, Android
  • Desktop-Apps: macOS, Windows

4.2.3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die von ihm zu erbringenden Entwicklungs- und Programmierleistungen von anderen als den vereinbarten Systemen und/oder Versionsständen vollständig und einwandfrei unterstützt werden.

4.2.4. Der Auftragnehmer wird Entwicklungs- und Programmierleistungen im angemessenen Umfang testen. Zur Durchführung weitergehender Tests ist der Auftragnehmer nur bei einer gesonderten, vergütungspflichtigen Vereinbarung verpflichtet; gleiches gilt mit Blick auf die Durchführung von automatisierten Tests in Form von Unit Tests durch den Auftragnehmer.

4.2.5. Sofern der Auftragnehmer im Rahmen eines Projekts zusätzliche Entwicklungs-, Programmier- und Designleistungen erbringt, die über die ursprüngliche Beauftragung hinausgehen, hat der Auftraggeber diese Leistung nach Aufwand zu vergüten.

4.3. Wartung & Pflege

4.3.1. Der Auftragnehmer erbringt Wartungs- und Pflegeleistungen unter Beachtung der in den dokumentierten Vertragsunterlagen festgelegten Vorgaben.

4.3.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, liegt die Planung, Steuerung und Durchführung der Leistungen im freien Ermessen des Auftragnehmers. Erbringt der Auftragnehmer im Rahmen der Wartung und Pflege Entwicklungsleistungen, gelten die Bedingungen in § 4.2 entsprechend.

4.3.3. Sofern nicht abweichend festgelegt, erbringt der Auftragnehmer die Wartung und Pflege für einen Zeitraum von 12 Monaten. Nach Ablauf des Zeitraums verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit von einer Partei beendet wird.

4.4. Online-Marketing

4.4.1. Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden im Rahmen des Online-Marketings bei der Erstellung, Ausgestaltung und Durchführung der im Angebot vereinbarten Marketing-Maßnahmen (z.B. Online-Kampagnen, Werbemittel, Conversion- und Suchmaschinenoptimierung).

4.4.2. Die Parteien legen die konkreten Einzelheiten zu den einzelnen Marketing-Maßnahmen (u.a. Gegenstand, Laufzeit, Kündigung) gemeinsam fest. Der Auftragnehmer führt die ihm übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durch. Sofern nicht abweichend vereinbart, beziehen sich die Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung allein auf Google Deutschland (google.de) und die Haupt-Website des Kunden. Der Auftragnehmer stellt dem Kunden Reports zu durchgeführten Marketing-Maßnahmen nur zur Verfügung, soweit dies ausdrücklich im Angebot vereinbart wurde. Häufigkeit und Inhalt des Reports sind in dem Angebot festzulegen.

4.4.3. Der Auftragnehmer schuldet bei der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Online-Marketing keinen bestimmten Erfolg, insbesondere wird keine bestimmte Suchmaschinen-Platzierung oder ein bestimmter Werbeerfolg einer Kampagne (z.B. in Form einer bestimmten Anzahl von Unique Usern, Visits, Page Impressions, AdImpressions, AdViews, AdClicks einer bestimmten AdClick Rate, einer bestimmten Anzahl von Leads und/oder eine bestimmte Anzahl an Geschäftsabschlüssen) geschuldet. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer regelmäßig Rückmeldung zu den Werbemaßnahmen.

4.4.4. Der Auftraggeber trägt das für die Marketing-Maßnahmen festgelegte Werbebudget sowie sämtliche Kosten für die von dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Marketing-Maßnahme eingesetzten externen Marketing-Tools und -Werkzeuge. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Durchführung der vereinbarten Marketing-Maßnahmen eigene Marketing-Tools und -Werkzeuge einzusetzen und diese an die Systeme, Applikationen und Webseiten des Kunden anzubinden. Der Einsatz und die Anbindung dieser eigenen Marketing-Tools und -Werkzeuge erfolgen ausschließlich für die Dauer des jeweiligen Vertrags.

4.4.5. Sofern nicht abweichend festgelegt, erbringt der Auftragnehmer die Leistungen gemäß diesem §4.4 auf unbestimmte Zeit. Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende ordentlich zu kündigen.

4.4.6. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist es dem Auftraggeber untersagt, die eigenen Marketing-Tools und -Werkzeuge des Auftragnehmers sowie die von dem Auftragnehmer im Rahmen der Marketing-Maßnahmen hinterlegten Kampagnen-Parameter (z.B. Keywords, Keywords-Ausschlüsse, Kampagnen-Ausrichtung, Gebotsstrategie, Preis/ Klickpreisbegrenzungen, geografische und zeitliche Ausrichtung) über die Dauer des jeweiligen Vertrags hinaus zu verwenden und/oder weiterzugeben.

§ 5 Termine und Fristen

5.1. Fristen und Termine sind nicht verbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich von den Parteien vereinbart wurden. Kommt der Kunde seinen Pflichten und/oder Obliegenheiten nicht nach und kann der Auftragnehmer dadurch die zwischen den Parteien vereinbarten Fristen und Termine nicht einhalten, verlängern sich die jeweiligen Fristen und Termine für den Auftragnehmer im angemessenen Umfang. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, an der Leistungserbringung gehindert ist.

5.2. Erkennt der Auftragnehmer, dass sich die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen verzögert, informiert er den Kunden hierüber. Die Parteien werden sich auf Verlangen über die Folgen der Verzögerung verständigen und unter Berücksichtigung etwaiger verlängerter Fristen und Termine einvernehmlich eine Neuplanung vornehmen; dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer einen Termin oder eine Frist aus anderen Gründen nicht oder nicht vollständig erreicht.

5.3. Etwaige Termine und Fristen, die Leistungen, Services und Produkte von Drittanbietern betreffen, stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch den jeweiligen Drittanbieter.

§ 6 Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen

6.1. Sofern die Parteien keine bestimmten Termine oder Fristen festgelegt haben, stellt der Auftragnehmer dem Kunden die vertragsgegenständlichen Leistungen unmittelbar nach deren Fertigstellung zur Verfügung.

6.2. Die Art und Weise der Bereitstellung steht im freien Ermessen des Auftragnehmers, es sei denn, die Parteien haben die konkrete Art und Weise der Bereitstellung vereinbart.

§ 7 Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen

7.1. Verlangt der Kunde Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs (z.B. Änderungen der vereinbarten Spezifikationen oder ergänzende Wünsche des Kunden während oder nach Fertigstellung des Projekts), werden diese nur dann verbindlicher Bestandteil des Vertrags, wenn der Auftragnehmer diese mindestens in Textform bestätigt.

7.2. Der Auftragnehmer kann von dem Kunden Ersatz der Mehraufwände, die ihm aufgrund des geänderten Leistungsumfangs entstehen, verlangen. Sofern die Änderungen des Leistungsumfangs Auswirkungen auf die von den Parteien ursprünglich festgelegten Fristen und Termine haben, verlängern sich diese in angemessenem Umfang. Der Auftragnehmer wird den Kunden über solche Zeitverschiebungen informieren.

§ 8 Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden

8.1. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen auf eigene Kosten zu unterstützen, soweit dies für den Kunden zumutbar und für die Leistungserbringung erforderlich ist.

8.2. Der Kunde wird dem Auftragnehmer insbesondere die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Materialien und Spezifikationen (nachfolgend als „Kunden-Materialien“ bezeichnet), soweit vorhanden, zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, dem Auftragnehmer Zugang zu den relevanten Systemen und Accounts (z.B. Benutzerzugänge zu Server-, WordPress- und/oder Social Media Accounts) ermöglichen. Ebenso stellt der Kunde dem Auftragnehmer während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zur Verfügung, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist.

8.3. Zu den von dem Kunden zur Verfügung zu stellenden Kunden-Materialien gehören insbesondere Konzepte, Menüstrukturen, Auswahl der gewünschten Farben, Keywords, Bilder, Videos, Texte sowie Beschreibungen der gewünschten Designs und Funktionalitäten, etwa für die Designerstellung oder Programmierung.

8.4. Der Kunde muss die erforderlichen Kunden-Materialien dem Auftragnehmer in strukturierter Weise und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren (Datei-)Format zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Struktur und das jeweilige (Datei-)Format vorzugeben. Ist eine Konvertierung der vom Kunden bereitgestellten Kunden-Materialien in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür bei dem Auftragnehmer anfallenden Kosten und Aufwände.

8.5. Der Kunde ist verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem Auftragnehmer bereitgestellten Kunden-Materialien; der Auftragnehmer ist diesbezüglich nicht zur Prüfung verpflichtet und übernimmt insoweit keine Haftung.

8.6. Der Kunde gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte für die von ihm dem Auftragnehmer bereitgestellten Kunden-Materialien verfügt. Soweit erforderlich, holt der Kunde von den jeweiligen Rechteinhabern die erforderlichen Rechte an den jeweiligen Kunden-Materialien ein. Wird der Auftragnehmer aufgrund der ihm von dem Kunden bereitgestellten Kunden-Materialien von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunde ihn hiervon frei.

8.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kunden-Materialien, die gegen die Bestimmungen in diesen AGB, gegen gesetzliche oder behördliche Verbote und/oder gegen die guten Sitten verstoßen, zurückzuweisen. Der Auftragnehmer wird den Kunden unverzüglich hierüber informieren und die Gründe darlegen. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit diese angefallen ist, es sei denn, er weist nach, dass der Auftragnehmer die Kunden-Materialien zu Unrecht zurückgewiesen hat.

8.8. Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die medienrechtliche, presserechtliche, datenschutzrechtliche, wettbewerbsrechtliche und kennzeichenrechtliche Verantwortung (insbesondere nach dem Digitale-Dienste-Gesetz und dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz), für Webseiten, Applikationen, Kanäle, Werbemittel und Kampagnen des Kunden (einschließlich solcher, die vom Auftragnehmer im Auftrag des Kunden erstellt, gestaltet oder betreut werden) sowie die dort bereitgestellten Dienste, Funktionen und Inhalte trägt ausschließlich der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass diese nicht gesetzliche Bestimmungen und/oder Rechte Dritter verletzen.

8.9. Es obliegt dem Kunden die für die Nutzung der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Dies gilt insbesondere im Falle der Entwicklung und/oder Überlassung von Software. Der Kunde ist verantwortlich, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Der Auftragnehmer ist für erlittene Datenverluste nicht verantwortlich, es sei denn, der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der Leistungserbringung ausdrücklich die Datensicherung.

8.10. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm vom Auftragnehmer bereitgestellten Leistungen unmittelbar nach Erhalt auf Unstimmigkeiten, Abweichungen oder Fehler zu prüfen und den Auftragnehmer hierauf innerhalb angemessener Zeit, mindestens jedoch innerhalb von zwei (2) Wochen, hinzuweisen. Vorbehaltlich der Regelungen in § 14, darf der Auftragnehmer darf die erforderlichen Korrekturen nach eigenem Ermessen und, soweit zumutbar, in gebündelter Form vornehmen; dem Kunden stehen im Rahmen eines Projekts maximal drei (3) Korrekturrunden zu. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

8.11. Den Parteien steht es frei, weitere Vereinbarungen über die Mitwirkung zu treffen.

§ 9 Rechteeinräumung

9.1. Der Auftragnehmer räumt dem Kunden ein unwiderrufliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, nicht-ausschließliches (einfaches) Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen ein.

9.2. Eine Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch oder die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen umzugestalten, zu ändern, zu bearbeiten, zu übertragen, zu dekompilieren, weiterzuentwickeln oder sie öffentlich wiederzugeben, es sei denn, dies ist gesetzlich zulässig.

9.3. Soweit der Auftragnehmer für die Erbringung seiner Leistungen gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Urheberrechte und Know-How, von dem Kunden benötigt, räumt der Kunde dem Auftragnehmer hiermit ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an diesen Rechten während der Laufzeit und zum Zweck der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen ein.

9.4. Die vorgenannten Rechte schließen auch, aber nicht nur, Rechte an erstellten Leistungsbeschreibungen und sonstigen Zwischenergebnissen, Dokumentationen und Unterlagen (sofern geschuldet) ein, die der Auftragnehmer dem Kunden bereitstellt.

9.5. Sämtliche Rechte an von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen durch den Kunden bei dem Auftragnehmer.

9.6. Mit der Einräumung der vorgenannten Rechte ist keine Übertragung von Eigentums- und Schutzrechten verbunden. Dies verbleiben bei den jeweiligen Parteien. Jede Partei ist uneingeschränkt zur Nutzung und Verwertung ihrer Ideen, Konzepte, Erfahrungen, Tools, Grafiken, Dokumentationen, Softwarekomponenten, Programmbibliotheken und Techniken berechtigt, die von ihr vor oder bei der Erbringung der Leistungen angewandt oder entwickelt wurden bzw. werden.

9.7. Sofern die von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen, Produkte oder Komponenten von Drittherstellern („Drittkomponenten“) oder Softwarekomponenten, die Lizenzbedingungen für Free Software bzw. Open-Source-Software unterliegen („FOSS-Komponenten“), enthalten, gelten ergänzend und im Falle von Widersprüchen vorrangig für die Nutzung dieser Drittkomponenten und FOSS-Komponenten die jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen des Drittherstellers bzw. die FOSS-Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer wird den Kunden auf dessen Verlangen und gegen Zahlung eines Entgelts auf die geltenden Lizenzbedingungen hinweisen. Gleiches gilt im Hinblick auf Kunden-Materialien, die der Auftragnehmer im Auftrag des Kunden erwirbt oder lizenziert; insoweit sind die Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers maßgeblich. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige Schäden, welche dem Kunden aus dessen Verstoß gegen die jeweiligen Lizenzbedingungen entstehen.

9.8. Die Bestimmungen in diesem § 9 gelten vorbehaltlich abweichender von den Parteien individuell festgelegten Vereinbarungen.

§ 10 Einsatz von Unterauftragnehmern

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich im Hinblick auf die Erbringung der Leistungen bei Dritten zu bedienen. Der Auftragnehmer wird dem Kunden die Einschaltung von Dritten im Rahmen der Leistungserbringung auf Nachfrage mitteilen. Der Auftragnehmer wird durch die Einbindung von Dritten im Rahmen der Leistungserbringung nicht von seinen vertraglichen Leistungspflichten frei.

§ 11 Ergänzende Leistungen

11.1. Soweit nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, gehören die nachfolgend genannten Leistungen nicht zum standardmäßigen Leistungsumfang des Auftragnehmers:

11.1.1. Behebung von Mängeln und Fehlern, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung und/oder Obliegenheitsverletzungen durch den Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchshinweisen, erforderlich sind;

11.1.2. Anbindung der vom Auftragnehmer bereitgestellten Software-Produkte an andere Systeme des Kunden, einschließlich der (Weiter-)Entwicklung von Schnittstellen;

11.1.3. Erbringung von Hosting-Leistungen, insbesondere für vom Auftragnehmer erstellte Webseiten und Applikationen sowie sonstige Software-Komponenten und Produkte;

11.1.4. Bereitstellung von technischer Dokumentation für die vom Auftraggeber erbrachten Leistungen, insbesondere Funktionsbeschreibungen;

11.1.5. Leistungen im Zusammenhang mit der Einweisung und Schulung des Kunden und seiner Mitarbeiter im Umgang mit den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen, einschließlich der Bereitstellung von Benutzerhandbüchern, Anwenderdokumentationen, Schulungsunterlagen;

11.1.6. Leistungen im Zusammenhang mit dem Testing, dem Betrieb und der Pflege der vom Auftragnehmer bereitgestellten Software-Produkte, soweit diese über die im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung geschuldeten Umfang hinausgehen; und

11.1.7. Leistungen im Zusammenhang mit der Migration von Daten aus Bestandssystemen des Kunden.

11.2. Die vorgenannte Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann daher nicht geschlossen werden, dass solche Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers sind.

11.3. Der Auftragnehmer wird die ergänzenden Leistungen im Sinne dieses § 11 je nach Art der Leistung gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung nach Aufwand oder zu einem Festpreis erbringen. Voraussetzung für die Erbringung von ergänzenden Leistungen ist eine ausdrückliche Einigung der Parteien, die mindestens in Textform erfolgen muss.

§ 12 Abnahme

12.1. Soweit die vertragsgegenständlichen Leistungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einer Abnahme unterliegen, wird der Kunde diese Abnahme innerhalb angemessener Zeit, mindestens aber binnen einer Frist von zwei (2) Wochen, nach Bereitstellung der Leistung durchführen, es sei denn, die Parteien legen eine andere Frist zur Abnahme fest.

12.2. Stellt der Kunde im Rahmen der Abnahme keine oder nur unwesentliche Mängel fest oder sind sämtliche Abnahmekriterien erfüllt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären.

12.3. Die Abnahme der Leistungen gilt als erteilt, wenn der Kunde die Leistungen produktiv nutzt oder der Kunde trotz Bereitstellung der Leistung nicht innerhalb der vorgenannten Frist die Abnahmeprüfung vornimmt oder dem Auftragnehmer darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind.

12.4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Vergütung, Zahlungsbedingungen

13.1. Die Modalitäten der Vergütung bestimmen sich nach den Festlegungen in dem jeweiligen Angebot. Die Parteien können dort insbesondere vereinbaren, ob die von dem Auftragnehmer geschuldeten Leistungen auf Basis eines Festpreises oder nach Aufwand vergütet werden oder ob der Kunde Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen leisten muss.

13.2. Die Abrechnung von Festpreisen legen die Parteien im Einzelfall im Angebot fest. Hierunter fallen etwa monatlich wiederkehrende und fix eingepreiste Leistungen. Ohne eine entsprechende Regelung sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers nach Aufwand zu vergüten.

13.3. Leistungen nach Festpreis rechnet der Auftragnehmer im Voraus ab. Leistungen nach Aufwand rechnet der Auftragnehmer nachträglich ab. Bei einer Vergütung nach Aufwand rechnet der Auftragnehmer die Leistungen auf Basis seiner jeweils geltenden Stundensätze nach Bereitstellung der jeweiligen Teil- bzw. Gesamtleistung ab.

13.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Abschlagszahlung über 50 % der vereinbarten oder zu erwartenden Vergütung in Rechnung zu stellen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen.

13.5. Etwaige Mehraufwände des Auftragnehmers, die ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehen (z.B. aufgrund fehlender oder verzögerter Mitwirkung des Kunden, aufgrund zusätzlicher Anforderungen des Kunden), hat der Kunde auf Verlangen des Auftragnehmers gesondert zu vergüten. Der Auftragnehmer weist den Kunden, soweit möglich und erkennbar, im Vorfeld der Leistungserbringung über die anfallenden Mehraufwände hin.

13.6. Alle Entgelte ohne nähere Bezeichnung sind netto, verstehen sich also zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (USt).

13.7. Fälligkeit

13.7.1. Rechnungen sind sofort nach Zugang beim Kunden, spätestens jedoch 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, außer es ist auf der Rechnung etwas Abweichendes festgelegt.

13.7.2. Ist der Rechnungsbetrag bei Fälligkeit nicht auf dem jeweils benannten Konto gutgeschrieben, gerät der Kunde in Zahlungsverzug und der Auftragnehmer ist berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt (z.B. Verweigerung der Leistungserbringung).

§ 14 Gewährleistung

14.1. Sofern die von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen gesetzlichen Vorschriften zur Mängelgewährleistung unterliegen und nichts abweichend in diesen AGB und/oder von den Parteien vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

14.2. Vorbehaltlich der Regelungen in § 15, beträgt die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche ein (1) Jahr. Bei werkvertraglichen Leistungen des Auftragnehmers beginnt die Verjährungsfrist ab Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistung. Im Übrigen beginnt die Verjährungsfrist ab Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer.

14.3. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht dem Auftragnehmer zu.

14.4. Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung oder zur fehlerfreien Erneuerung nicht in der Lage, wird er dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten (Work-Arounds) aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.

14.5. Der Kunde unterstützt den Auftragnehmer bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung in dem erforderlichen Umfang, insbesondere indem er auftretende Probleme und Störungen konkret beschreibt, damit der Auftragnehmer in der Lage ist, diese mit angemessenen Mitteln zu reproduzieren. Sollte sich bei der Fehleranalyse herausstellen, dass ein Mangel nicht vorlag, ist der Kunde verpflichtet, die dem Auftragnehmer in dem Kontext entstandenen Aufwände zu vergüten.

14.6. Der Auftragnehmer haftet nur für Mängel, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden bestehen insbesondere nicht, soweit dieser Veränderungen an den Leistungen vorgenommen, die Leistungen in einer anderen als der vorgegebenen technischen Umgebung eingesetzt, die Leistungen falsch bedient oder die sonstigen Anforderungen an die Nutzung nicht eingehalten hat und diese Umstände ursächlich für den aufgetretenen Mangel sind.

14.7. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB wird hiermit ausgeschlossen.

§ 15 Haftung

15.1. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verletzung einer Garantie, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produktsicherheitsgesetz) für alle verursachten Schäden unbeschränkt.

15.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn dieser eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.

15.3. In den Fällen des § 15.2 gehen die Parteien davon aus, dass der vorhersehbare Schaden dem Betrag entspricht, den der Kunden in den dem Schadensereignis vorhergehenden zwölf (12) Monaten an den Auftragnehmer insgesamt gezahlt hat.

15.4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

15.5. In den Fällen von § 15.1 gilt die gesetzliche Verjährung. Im Übrigen verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Kenntnis, spätestens aber zehn (10) Jahre nach ihrer Entstehung.

15.6. Der Auftragnehmer haftet nicht wenn und soweit höhere Gewalt vorliegt. Höhere Gewalt sind alle Umstände und Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers und der von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer liegen, wie z.B. Streiks, Aussperrung, Naturereignisse, Katastrophen, behördliches Eingreifen, nicht beeinflussbare technische Probleme des Internets, gesetzliche Verbote oder andere Ereignisse aufgrund derer der Auftragnehmer und/oder die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmers in ihren Leistungen behindert sind.

15.7. § 15 gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen sowie Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 16 Laufzeit und Beendigung

16.1. Die Laufzeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien; im Übrigen gelten die Bestimmungen in diesen AGB.

16.2. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis um einen Werkvertrag handelt, gilt Folgendes: Kündigt der Kunde den Vertrag nach § 648 BGB, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl die ihm nach § 648 S. 2 BGB zustehenden Vergütungsansprüche geltend machen oder von dem Kunden die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 30% der dem Auftragnehmer für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen zustehenden Vergütung verlangen. Soweit der Auftragnehmer bereits bestimmte Leistungen vollständig erbracht hat, sind diese entsprechend vollständig zu vergüten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, darzulegen und nachzuweisen, dass die dem Auftragnehmer nach § 648 BGB S. 2 zustehende Vergütung niedriger liegt.

16.3. Die Parteien können das jeweilige Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Der Auftragnehmer ist insbesondere in den folgenden Fällen zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt:

16.3.1. bei Nichtzahlung der vereinbarten Vergütung;

16.3.2. bei wiederholtem Versäumnis der für den Kunden geltenden Mitwirkungspflichten;

16.3.3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Kunden oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse oder Liquidation oder ähnliche Umstände, soweit diese ähnlichen Umstände eine ungestörte Durchführung des Vertragsverhältnisses gefährden können (z.B. Einstellung des Geschäftsbetriebs).

16.4. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

§ 17 Vertraulichkeit

17.1. Die Parteien sind verpflichtet, die Ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses jeweils offengelegten oder zur Kenntnis gelangten Informationen, Meldungen, Erkenntnisse, Ergebnisse, Daten und Unterlagen (im Folgenden als „Geheimhaltungsbedürftige Informationen“ bezeichnet) vertraulich zu behandeln und diese ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrags zu verwenden, unabhängig davon, wie diese verkörpert, auf welche Art und Weise die Weitergabe oder die Kenntnisnahme erfolgt (z.B. auch per unverschlüsselter E-Mail) oder ob sie ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig (z.B. „vertraulich“ oder „geheim“) gekennzeichnet sind.

17.2. Die empfangende Partei wird Geheimhaltungsbedürftige Information ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrags verwenden. Eine Weitergabe an Mitarbeiter sowie sonstige natürliche oder juristische Personen (z.B. Subunternehmer, Berater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) ist nur zulässig, soweit dies für die Zwecke dieses Vertrags erforderlich ist, vorausgesetzt, dass diese Personen entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten werden diese Pflichten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden den Mitarbeitern und sonstigen eingesetzten Personen der empfangenden Partei auferlegt.

17.3. Die empfangende Partei hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um einen unbefugten Zugriff auf Geheimhaltungsbedürftige Informationen zu verhindern. Ihre Offenlegung ist auf das für die Durchführung des Vertrags erforderliche Maß zu beschränken („need-to-know“). Das Recht auf Rückentwicklung (sog. Reverse Engineering) ist ausgeschlossen.

17.4. Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit der Geheimhaltungsbedürftigen Informationen gemäß diesem § 17 entfällt, soweit diese:

17.4.1. der empfangenden Partei vor der Offenlegung nachweislich bekannt waren oder

17.4.2. der Öffentlichkeit vor der Offenlegung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dieser nach der Offenlegung ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden oder

17.4.3. im Wesentlichen Informationen entsprechen, die der empfangenden Partei zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten rechtmäßig offenbart oder zugänglich gemacht wurden.

17.5. Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit der Geheimhaltungsbedürftigen Informationen gemäß diesem § 17 gilt nicht, soweit:

17.5.1. die Geheimhaltungsbedürftige Information ausdrücklich von der übermittelnden Partei freigegeben wurden.

17.5.2. die empfangende Partei nach anwendbarem Recht gesetzlich oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung dazu verpflichtet wird, Geheimhaltungsbedürftige Informationen offenzulegen. Die empfangende Partei wird die übermittelnde Partei hiervon unverzüglich mindestens per Textform in Kenntnis setzen und ihr – soweit möglich – in angemessenem Umfang die Möglichkeit einräumen, einer solchen Offenlegung entgegenzutreten und gerichtliche Schutzanordnungen oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

17.6. Die Pflichten in diesem § 17 bleiben nach Ende der Laufzeit des jeweiligen Vertrags, unabhängig von der Art der Beendigung, für einen Zeitraum von drei (3) Jahren in Kraft.

§ 18 Datenschutz

18.1. Die Parteien beachten bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen im Rahmen des Vertrags die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

18.2. Soweit der Auftragnehmer Zugang zu personenbezogenen Daten des Kunden erhält, wird er diese vertraulich behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Auftragsabwicklung sowie gemäß den Weisungen des Kunden verarbeiten, es sei denn, der Auftragnehmer unterliegt einer abweichenden gesetzlichen Verpflichtung.

§ 19 Schlussbestimmungen

19.1. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertragsverhältnisses und seiner Anlagen, einschließlich dieser AGB, sowie Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von den Parteien mindestens in Textform einvernehmlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Vorschrift.

19.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der AGB.

19.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche des Kunden sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen des Auftragnehmers auch berechtigt, wenn der Kunde Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.

19.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden zu Werbezwecken namentlich und unter Angabe eines Logos des Kunden als Referenz zu benennen und die Grundzüge der Zusammenarbeit und des Auftragsinhalts zu kommunizieren (z.B. auf der Webseite des Auftragnehmers sowie in anderen Medien), es sei denn, der Kunde widerspricht der Verwendung.

19.5. Die Kommunikation der Parteien kann unter Verwendung von Telemedien über das Internet erfolgen (z.B. Email, SMS, Messenger-Programme). Der Kunde ist sich bewusst, dass die Kommunikation unter Verwendung von Telemedien über das Internet mit Risiken verbunden ist, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Dazu gehören insbesondere die Gefahr von Datenverlust, Datenmanipulation, Datenmissbrauch, Viren, Hackerangriffen oder technischen Störungen.

19.6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

19.7. Gerichtsstand für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Münster.

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